Verfassung der Stiftung Wissenschaftsforum Wirtschaftsprüfung und Recht



§1 - Name. Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Wissenschaftsforum Wirtschaftsprüfung und Recht “.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 - Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft/Revision, des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und assoziierter freier Berufe sowie auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts.
Der Zweck wird erfüllt, insbesondere durch die Vergabe von Preisen für wissenschaftliche Arbeiten zu Themen des Stiftungszwecks, durch die Vergabe von Stipendien, Unterstützung von Doktorarbeiten, Zuschüssen zu Gastprofessuren, Zuschüssen zu Fortbildungsveranstaltungen der Wirtschaftsprüferkammer und der Zusammenarbeit mit anderen vergleichbaren Stiftungen.

§3 - Stiftungsvermögen und Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung dadurch nicht gefährdet ist.

Die Stiftung soll jährlich freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden. Der Vorstand beschließt jährlich neu über die Höhe der Rücklagen. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter, insbesondere auch anderer Stiftungen erhöht werden. Zustiftungen sind als solche ausdrücklich zu bestimmen.

§4 - Stiftungsorgan

Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jeweils bis zur abgeschlossenen Neuwahl im Amt.

§5 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen. Dem Vorstand gehören mindestens zwei Volljuristen und mindestens ein Vertreter der Lehre und Forschung an. Der Vorstand setzt sich teilweise aus geborenen Mitgliedern zusammen, nämlich jeweils einem Vertreter der Wirtschaftsprüferkammer, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Geborene Mitglieder sind:
(1) als Vertreter der Wirtschaftsprüferkammer der jeweilige Präsident der Wirtschaftsprüferkammer,
(2) als Vertreter des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz der jeweilige Leiter des Referats Rechnungslegung, Publizität und Steuerrecht,
(3) als Vertreter des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. der jeweilige Sprecher des geschäftsführenden Vorstands.

Neue Mitglieder des Vorstands werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstands sind auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor dem Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt. Eine vorzeitige Abberufung kann aus wichtigem Grund erfolgen, sie bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6 - Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat die Aufgabe, die Stiftung zu verwalten. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der verfügbaren Mittel. Ferner die Fertigung eines jährlichen Berichts übe die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.
Die Jahresabrechnung muß eine Vermögensübersicht beinhalten, aus der das Stiftungsvermögen und Rücklagen mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember hervorgehen. Weiterhin die Erträge aus dem Stiftungsvermögen, eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

§7 - Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstandsvorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem zustimmen. Über jede Sitzung des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dies verlangt.

§8 - Satzungsänderungen

Der Vorstand beschließt über Satzungsänderungen mit mindestens ¾ Mehrheit. Die Auflösung, die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen oder eine Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint (§ 9 HessStiftungsG).

§9 - Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Der Stiftungsaufsicht ist unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung des Organs anzuzeigen.

§10 - Vermögensanfall

Im Fall der Aufhebung der Stiftung oder im Fall des Wegfalls der bisherigen Stiftungszwecke soll deren Vermögen an eine andere, als gemeinnützig anerkannte Stiftung fallen, deren Zweck der wissenschaftlichen Förderung und Unterstützung des Berufes der Wirtschaftsprüfer dient. Der Vorstand kann die Aufhebung der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde beantragen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§11 - Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tag der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.


Frankfurt am Main, den 20. Januar 2016

Der Vorstand